Eröffnung einer Gaststätte in unserer Verbandsgemeinde
Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger
Sie möchten eine Gaststätte in unserer Verbandsgemeinde eröffnen?
Grundsätzlich bedarf, wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, der Erlaubnis. Diese Erlaubnis richtet sich nach § 2 des Gaststättengesetzes.

Ausgenommen von der Erlaubnispflicht sind die Gewerbetreibenden, welche ausschließlich alkoholfreie Getränke, unentgeltliche Kostproben, zubereitete Speisen oder Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb, verabreichen.
Demnach ist die Erteilung einer Gaststättenerlaubnis nur erforderlich, wenn alkoholische Getränke verabreicht werden.
Möchten Sie also ein Gaststättenbetrieb in unserer Verbandsgemeinde eröffnen, benötigen wir von Ihnen die folgenden Unterlagen:
Ø Antrag auf Erteilung einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis (diesen erhalten Sie bei der hiesigen
Verbandsgemeindeverwaltung)
Ø Katasteramtlicher Lageplan
Ø Bauzeichnung sowie Berechnung aller gewerblich genutzten Flächen
Ø Eigentumsnachweis oder Pachtvertrag
Ø steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung (diese erhalten Sie beim zuständigen Finanzamt)
Ø Gesundheitszeugnis (dieses erhalten Sie beim zuständigen Gesundheitsamt)
Ø evtl. Unterrichtungsnachweis der Industrie- und Handelskammer
Ø Polizeiliches Führungszeugnis der Belegart “0“ (zu beantragen beim zuständigen Einwohnermeldeamt)
Ø Auskunft aus dem Gewerbezentralregister der Belegart “9“ (zu beantragen beim zuständigen Einwohnermeldeamt)

Sollten von Ihnen keine alkoholischen Getränke verabreicht werden, ist der Gewerbebetrieb trotzdem bei der hiesigen Verbandsgemeindeverwaltung anzuzeigen.
Sollten Sie noch Fragen bezüglich der Erteilung einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis nach § 2 Gaststättengesetz haben, setzen Sie sich einfach mit uns in Verbindung!