Auskunfts- und Übermittlungssperre

Liebe Bürgerinnen und Bürger,

von den Meldebehörden können an private und öffentliche Stellen Auskünfte über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad sowie Anschrift einzelner bestimmter Einwohnerinnen und Einwohner (einfache Melderegisterauskunft) erteilt werden.

Sie haben jedoch gemäß der § 35 Abs. 1, 3 und 4 Meldegesetz sowie § 32 Abs. 2 Meldegesetz die Möglichkeit, der Weitergabe ihrer Daten zu widersprechen. Ein Antragsformular auf Einrichtung einer Auskunfts-/ Übermittlungssperre finden Sie hier.

Bereits in den vergangenen Jahren eingegangene Anträge auf Einrichtung einer Auskunfts-/Übermittlungssperre bleiben bestehen, bis von Ihnen eine Löschung gewünscht wird.

Sollten Sie noch Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.