Auskunfts- und ÜbermittlungssperreLiebe Bürgerinnen und Bürger,
von den Meldebehörden können an private und öffentliche Stellen Auskünfte über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad sowie Anschrift einzelner bestimmter Einwohnerinnen und Einwohner (einfache Melderegisterauskunft) erteilt werden.
Sie haben jedoch gemäß der § 35 Abs. 1, 3 und 4 Meldegesetz sowie § 32 Abs. 2 Meldegesetz die Möglichkeit, der Weitergabe ihrer Daten zu widersprechen. Ein Antragsformular auf Einrichtung einer Auskunfts-/ Übermittlungssperre finden Sie hier.
Bereits in den vergangenen Jahren eingegangene Anträge auf Einrichtung einer Auskunfts-/Übermittlungssperre bleiben bestehen, bis von Ihnen eine Löschung gewünscht wird.
Sollten Sie noch Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. | Mitarbeiterverzeichnis Portrait VG Treis-Karden Kontaktformular Formulare online |

